Qualifikationen

Das Bundesverfassungsgericht stellt für die Zulässigkeit der Angabe "Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie" darauf ab, dass ein Zahnarzt besondere Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich der Zahnmedizin nachweisen kann, die Spezialisierung tatsächlich erfolgt ist und der Zahnarzt diese Tätigkeiten tatsächlich nachhaltig ausübt. Für die Rechtsprechung ist es ohne Bedeutung, ob die Spezialisierung auf einer entprechenden Fortbildung beruht oder der Zahnarzt sich die notwendigen Spezialkenntnisse auf anderem Wege angeeignet hat, ein Zertifikat ist zum Nachweis hilfreich, aber nicht Voraussetzung (Urteil OLG Köln vom 26.05.2000, 6 U 167/99; Urteil BVerfG vom 23.07.2001, BvR 873/00, 874/00; Urteil BVerfG vom 26.08.2003, 1 BvR 1003/02).


Im Gegensatz dazu, beinhaltet eine "Master" Ausbildung, eine mindestens 1 1/2-jährige Ausbildung an einer staatlichen Universität.